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Rechtsanwälte

Tätigkeitsschwerpunkt: Sexualstrafrecht

 

Tätigkeitsschwerpunkt: Sexualstrafrecht

 
Anwalt und Strafverteidiger für sexuelle Straftaten, Vergewaltigung in Freiburg, Florian Rappaport

Rechtsanwalt Florian Rappaport:

„Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist für Beschuldigte sehr belastend. Dafür habe ich großes Verständnis. Gerade hier gilt es, Ruhe zu bewahren und für Diskretion zu sorgen. Als Anwalt versuche ich eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht und eine Vorstrafeneintragung zu vermeiden.”

Rechtsanwalt Felix Stolterfoth:

„Im Sexualstrafrecht hat es in letzter Zeit eine Reihe einschneidender Gesetzesverschärfungen gegeben. Selbst vermeintlich harmlose Verhaltensweisen können gravierende Folgen haben. Scheuen Sie sich deshalb nicht, mich zu kontaktieren, sobald Sie erfahren, dass Sie eines Sexualdelikts verdächtigt werden. Je früher ich für Sie tätig werden kann, desto besser sind Ihre Aussichten im Strafverfahren.“

 
 
 

Spektakuläre Prozesse in Sexualstrafverfahren haben in letzter Zeit immer wieder Aufsehen in den Medien erregt. Politiker überbieten sich mit Forderungen nach härteren Strafen für „Kinderschänder“ und Vergewaltiger. Das Sexualstrafrecht wird zunehmend ausgedehnt, beispielsweise durch die Schaffung neuer Straftatbestände wie den der sexuellen Belästigung. Die aufgeheizte öffentliche Stimmung macht eine sachliche Debatte über das Sexualstrafrecht immer schwieriger. Behörden und Gerichte stehen unter immensem Druck, bei der Verfolgung von Sexualstraftätern schnelle Erfolge zu produzieren.

Dabei kann nahezu jeder in den Verdacht geraten, Täter eines Sexualdelikts zu sein. Bereits eine unbedachte Bemerkung oder eine scheinbar harmlose Berührung können zu einer Strafanzeige führen. Ob begründet oder nicht – allein der Verdacht ist für den Betroffenen überaus unangenehm und hat häufig ernsthafte Konsequenzen: arbeits- oder disziplinarrechtliche Folgen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zu einem Berufsverbot, familiäre Schwierigkeiten bis hin zur Scheidung oder dem Entzug des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern. Hinzu kommt die Angst vor öffentlicher Bloßstellung und sozialer Stigmatisierung.

In dieser Situation ist es entscheidend, sich so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden, dem man vertraut. Je früher ein guter Verteidiger tätig wird, desto besser stehen die Chancen auf einen guten Ausgang des Verfahrens. 

Sie können jederzeit vertrauensvoll Kontakt zu uns aufnehmen. Wir gehen professionell mit Sexualdelikten jeder Art um. Wir verteidigen auch in Verfahren wegen Kinder- und Jugendpornographie. Mit uns können Sie offen reden.

Uns ist bewusst, dass es nicht allein darum geht, einen Freispruch oder eine möglichst geringe Strafe zu erreichen. Vielen unserer Mandantinnen und Mandanten ist es genauso wichtig, das Strafverfahren so diskret wie möglich hinter sich zu bringen. Die Verurteilung durch die Öffentlichkeit und das soziale Umfeld wiegt häufig mindestens genauso schwer wie die Verurteilung durch das Strafgericht. Wir setzen alles daran, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Wenn das nicht möglich ist, etwa weil der Tatvorwurf zu schwer wiegt, schützen wir Ihre Persönlichkeitsrechte und Ihre Privatsphäre.

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die Verteidigungsstrategie. Anhand der Akteneinsicht analysieren wir die Beweislage und besprechen mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nicht. Gegebenenfalls bereiten wir eine schriftliche Einlassung mit Ihnen vor oder begleiten Sie zu einem Vernehmungstermin. Wir beraten Sie, wenn die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen im Raum steht. Falls erforderlich verteidigen wir Sie gegen die Untersuchungshaft. Wir stehen in jeder Phase des Strafverfahrens an Ihrer Seite.

In sehr vielen Sexualstrafverfahren ist die Beweislage ein großes Problem, wenn das vermeintliche Opfer der einzige Zeuge ist, der angeblichen Vergewaltigung, der sexuellen Belästigung, des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung. Bestreitet der Angeklagte die Tat, kommt es zu einer so genannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dann ist es essenziell, die Glaubwürdigkeit des Zeugen und seiner Aussage zu beurteilen. Bewusste oder unbewusste Falschaussagen, fehlerhafte Erinnerungen oder äußere Beeinflussungen führen leider immer wieder zu ungerechtfertigten Belastungen. Durch unsere Kenntnisse und Erfahrungen in der Beurteilung von Zeugenaussagen stellen wir sicher, dass die Würdigung einer Aussage durch das Gericht nicht einseitig zu Ihren Lasten ausfällt.

Wir verteidigen Sie in allen Instanzen. Das gilt natürlich auch dann, wenn Sie in erster Instanz nicht von uns verteidigt wurden. Wenn Sie mit Ihrem Urteil unzufrieden sind, wenden Sie sich an uns und wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision.

Leider lässt sich eine Verurteilung nicht immer vermeiden. Wir wissen auch um die Sorgen und Nöte von Sexualstraftätern im Strafvollzug und auf dem schwierigen Weg zurück in die Gesellschaft. Wenn Sie es wünschen, begleiten wir Sie bei der Resozialisierung im Strafvollzug und darüber hinaus. Sie können jederzeit mit Problemen und Fragen aller Art auf uns zukommen. 

Wir sind an Ihrer Seite.


Zu den einzelnen Delikten:

Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB

Was ist ein sexueller Übergriff?

Der Tatbestand des “Sexuellen Übergriffs” gemäß § 177 Abs. 1 StGB ist der Grundtatbestand des Sexualstrafrechts. Dieser Tatbestand ist schon erfüllt, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person erfolgen. Eine Nötigungshandlung ist nicht erforderlich.

Was ist der erkennbar entgegenstehende Wille? Wie kann ein entgegenstehender Wille erkennbar sein?

Der “erkennbar entgegenstehende Wille” ist ein juristischer Begriff, der im Kontext des Sexualstrafrechts verwendet wird. Er bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, ihren Willen gegen sexuelle Handlungen zu äußern. Ein Wille gilt als "erkennbar entgegenstehend", wenn er von einer anderen Person, insbesondere dem Täter, objektiv wahrgenommen werden kann. Dies kann durch ausdrückliche verbale Äußerungen, wie ein klares "Nein", oder durch nichtverbale Handlungen, wie Weinen, körperliche Abwehr oder ähnliche Gesten, die Ablehnung ausdrücken, geschehen.

Ein bloßer innerer Vorbehalt oder eine fehlende Zustimmung, die jedoch nach außen hin nicht klar kommuniziert wird, reicht für die Annahme eines erkennbar entgegenstehenden Willens nicht aus.

Die gerichtliche Beweisführung hinsichtlich der Erkennbarkeit des Willens birgt zahlreiche Unsicherheiten, die eine gute Verteidigung nutzen kann.

Wie wird ein sexueller Übergriff bestraft?

Die Strafe für einen einfachen sexuellen Übergriff reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

In minder schweren Fällen eines sexuellen Übergriffs ist nach Abs. 9 des § 177 StGB jedoch nur auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren zu erkennen.

Wann verjährt ein sexueller Übergriff?

Die Verjährungsfrist für einen sexuellen Übergriff beträgt fünf Jahren.

Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB

Was unterscheidet die sexuelle Nötigung vom sexuellen Übergriff?

Die “Sexuelle Nötigung”, definiert in § 177 Abs. 5 StGB, baut auf der Tathandlung des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, 2 StGB (sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers) auf. Hinzutreten muss jedoch eine Zwangssituation, die ausgenutzt wird - beispielsweise das Nötigen zur sexuellen Handlung durch Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, wie zum Beispiel einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben.

Eine sexuelle Handlung, also eine Handlung mit sexuellem Bezug, ist sowohl für den sexuellen Übergriff als auch die sexuelle Nötigung erforderlich. Diese Handlung muss nach § 184h Nr. 1 StGB „von einiger Erheblichkeit“ sein, um strafbar zu sein. Unbedeutende Verhaltensweisen, die lediglich als Taktlosigkeit oder Zudringlichkeit gelten, fallen nicht unter die Strafbarkeit.

Welche Strafen stehen auf sexuelle Nötigung?

Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren bestraft.

In minder schweren Fällen der sexuellen Nötigung ist nach Abs. 9 des § 177 StGB jedoch nur auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB

Was ist eine Vergewaltigung? Was ist der Unterschied zu den anderen Straftatbeständen des § 177 StGB?

Grundtatbestand einer Vergewaltigung ist ein sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung, wie wir sie oben beschrieben haben. Eine Vergewaltigung verlangt darüber hinaus eine besondere “Erniedrigung”, in der Regel wird darunter das Eindringen in den Körper verstanden. Dies beinhaltet vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehr; das Eindringen mit dem Penis, mit einem Finger, der Zunge oder mit einem Gegenstand.

Falschbeschuldigungen bezüglich Vergewaltigung können schwerwiegende Folgen für die Beschuldigten haben, darunter mehrjährige Freiheitsstrafen und öffentliche Ächtung. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, können spezialisierte Anwälte wie wir den Beschuldigten helfen, die Wahrheit offenzulegen.

Welche Strafen stehen auf Vergewaltigung?

Eine Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren bestraft.

Sexuelle Belästigung, 184i StGB

Was bedeutet “Sexuelle Belästigung”

Die “Sexuelle Belästigung” dient als Auffangtatbestand für bis zur Einführung der Norm nicht strafrechtlich relevante, aber sozial als problematisch betrachtete Verhaltensweisen. Beispiele hierfür sind unerwünschte Umarmungen, aufgezwungene Küsse, Berührungen der Geschlechtsmerkmale oder Klapse auf den Po.

Der Tatbestand verlangt eine körperliche Berührung mit sexuellem Bezug, die subjektiv als Belästigung empfunden wird. Dies bietet sowohl Interpretationsspielraum als auch Verteidigungsmöglichkeiten. Zentral sind dabei die sexuelle Motivation des Täters, das subjektive Empfinden des Opfers und die Frage, wann eine Handlung die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet.

Aus der Täterperspektive ist zu klären, ob die Berührung sexuell intendiert war und ob dem Täter die sexuelle Natur seiner Handlung bewusst war. Vom Opfer aus gesehen, ist entscheidend, wie es die Handlung subjektiv wahrnimmt und ob es sich belästigt fühlt.

Verbale Belästigungen wie sexuelle Kommentare, Pfeifen oder anstößige Witze sind nicht als sexuelle Belästigung strafbar, da ihnen die körperliche Berührung fehlt. Wegen solcher Verhaltensweise droht jedoch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Beleidigung.

Eine Bestrafung wegen sexueller Belästigung kommt nach § 184i Abs. 3 StGB in der Regel nur bei Vorliegen eines Strafantrags des Opfers in Frage, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung.

Wie würde ich für eine sexuelle Belästigung bestraft werden?

Die Strafe für sexuelle Belästigung reicht gemäß § 184i Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei besonders schweren Fällen, wie etwa von mehreren Tätern ausgeführten Handlungen, kann die Strafe nach § 184i Abs. 2 StGB erhöht werden. Dann wäre eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu verhängen.

Sexueller Missbrauch von Kindern, Kindesmissbrauch, § 176 StGB

Was genau ist Kindesmissbrauch?

Wegen “Sexuellen Kindesmissbrauchs” macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an oder mit einem Kind vornimmt, oder das Kind zu sexuellen Handlungen mit Dritten veranlasst. Kinder sind Personen unter vierzehn Jahren.

Falsche Anschuldigungen des Kindesmissbrauchs können schwerwiegende Folgen für die Beschuldigten haben. Falsche Missbrauchsvorwürfe treten leider häufig auf. Sie werden aus Rache oder in Konfliktsituationen erhoben, gerade im Zusammenhang mit Sorgerechtsstreitigkeiten, was eine spezialisierte Strafverteidigung erfordert.

§ 176a StGB regelt Fälle des “sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind”. Dies meint die Einflussnahme, auch aus der Ferne, mittels pornografischer Inhalte oder Kommunikationstechnologien. Das Gesetzt sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Cyber-Grooming, Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176b StGB

Was bedeutet Cyber-Grooming?

Unter Cyber-Grooming versteht man die Vorbereitung oder Anbahnung sexueller Kontakte im Internet, beispielsweise durch das gezielte Ansprechen von Kindern in Chat-Apps, sozialen Netzwerken, Online-Spielen oder anderen Plattformen im Internet.

Cyber-Grooming wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft.

Der Versuch ist in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind, § 176b Abs. 3 StGB.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist in § 176c StGB geregelt. Dies betrifft Wiederholungstaten, schwerwiegende Handlungen, Fälle von gemeinschaftlicher Tatbegehung mit anderen oder wenn die Tat zum Gegenstand eines pornografischen Fotos oder Videos gemacht werden soll.

Wie wird Kindesmissbrauch bestraft?

Sexueller Missbrauch von Kindern wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Auf schweren sexuellen Missbrauch steht eine Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Besitz und Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie, § 184b und 184c StGB

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