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Tätigkeitsschwerpunkt: Verkehrsstrafrecht

 

Tätigkeitsschwerpunkt: Verkehrsstrafrecht

 
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Rechtsanwalt Felix Stolterfoth:

„Für viele meiner Mandantinnen und Mandanten ist der Führerschein unverzichtbar. Wer sein Auto nicht fahren darf, kann nicht zur Arbeit, kann seine Kinder nicht zum Arzt oder zum Freizeitsport bringen und kann selbst nicht am sozialen Leben teilnehmen. Führerscheinentzug ist eine schlimme Strafe. Daher helfe ich gerne Mandanten, die in Verkehrsstrafsachen zu mir kommen.”

 
 

Unter Verkehrsstraftaten versteht man alle Delikte, die im Straßenverkehr begangen werden. Dazu gehören vor allem das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht, Unfallflucht) nach § 142 StGB, das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB, Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG, Fahren ohne Versicherungsschutz nach § 6 PflVG und natürlich die häufigen Fälle von Alkohol und Drogen am Steuer, strafbar als Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder Vollrausch nach § 323a StGB.

Dazu kommen Delikte, die auch in anderen Zusammenhängen begangen werden, im Straßenverkehr aber ebenfalls regelmäßig vorkommen, beispielsweise Beleidigung, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung.

Straßenverkehrsdelikte sind tückisch, weil sie von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätzt werden. Vermeintlich harmlose Dinge wie Unfallflucht oder Alkohol am Steuer werden von vielen mit Verkehrsordnungswidrigkeiten gleichgesetzt. Dabei handelt es sich um Straftaten, die hohe Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

Praktisch jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, kann in die Situation geraten, einer Verkehrsstraftat beschuldigt zu werden. Selbst als Radfahrer kann man sich strafbar machen, wenn man beispielsweise zu viel getrunken hat oder ein Auto demoliert und weiterfährt.

Für viele Autofahrer sind hohe Geldstrafen noch nicht einmal das Schlimmste an einem Strafverfahren. Besonders hart getroffen werden sie von allen Maßnahmen, die Führerschein und Fahrerlaubnis betreffen. Schon im Ermittlungsverfahren kann der Führerschein beschlagnahmt oder eingezogen werden. Im Urteil werden bei Verkehrsstraftaten üblicherweise Fahrverbote verhängt. Das bedeutet, der Verurteilte darf für einen bestimmten Zeitraum nicht Auto fahren, er erhält den Führerschein danach aber ohne Weiteres zurück. Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Um dann wieder Auto fahren zu dürfen, muss der Betroffene nach Ablauf einer Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis stellen. In aller Regel wird dann ein Gutachten verlangt, dass die Fahreignung nachweist. Der bekannteste Fall ist die Anordnung einer sogenannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), im Volksmund „Idiotentest“ genannt.

In vielen Fällen können diese unangenehmen Konsequenzen eines Verkehrsdelikts vermieden oder zumindest abgemildert werden, wenn man rechtzeitig einen Strafverteidiger einschaltet. Wir sind regelmäßig auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts tätig. Mit dieser Erfahrung und Expertise verteidigen wir Sie bei allen strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.