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Tätigkeitsschwerpunkt: Rechtsmittel - Berufung, Revision und Verfassungsbeschwerde

 

Tätigkeitsschwerpunkt: Rechtsmittel - Berufung, Revision und Verfassungsbeschwerde

 
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport:

„Manche Urteile sind glatte Fehlurteile. Wenn Gerichte es sich zu einfach machen und den Fall nicht sorgfältig ermitteln, dann riskieren sie, Unschuldige zu verurteilen.

Solche Fehlurteile korrigiere ich. Jeder hat das Recht auf ein faires Verfahren. Wenn Sie in erster Instanz nicht gerecht behandelt wurden, melden Sie sich bei uns. In der Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung durch eine erfolgreiche Revision werden die Karten noch einmal neu gemischt.”

 
 
 

Eine Verurteilung ist noch nicht das Ende aller Tage. Gegen alle erstinstanzlichen Strafurteile kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden. Gegen Urteile des Amtsgerichts, also des Strafrichters oder des Schöffengerichts, kann außerdem auch Berufung eingelegt werden. Das Berufungsurteil kann dann wiederum mit einer Revision angegriffen werden. 

Der Unterschied besteht darin, dass im Berufungsverfahren der komplette Prozess einschließlich der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht noch einmal durchgeführt wird, während das Revisionsgericht lediglich prüft, ob das erstinstanzliche Urteil rechtliche Fehler enthält.

Wenn Sie uns bereits in erster Instanz als Verteidiger beauftragen, beziehen wir die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens immer in unsere taktischen Überlegungen ein. Mit einer geschickten Verteidigung kann schon im Ausgangsverfahren der Grundstein für einen erfolgreichen Rechtsmittelangriff gelegt werden. Wer hier aber Fehler macht, verbaut sich schnell die Chance, gegen ein unbefriedigendes Urteil vorgehen zu können. Das gilt insbesondere für die Revision. Verfahrensfehler können hier im Nachhinein nur geltend gemacht werden, wenn sie bereits in der Hauptverhandlung gerügt wurden. Gerade im Verfahren vor dem Landgericht, dessen Urteile ausschließlich mit der Revision angegriffen werden können, brauchen Sie einen aufmerksamen Verteidiger mit profunden Kenntnissen des Strafprozessrechts.

Selbstverständlich können Sie sich auch an uns wenden, wenn Sie bereits verurteilt wurden und mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind. Wir prüfen Ihr Urteil genau und besprechen mit Ihnen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels erfolgversprechend ist. Jedes Rechtsmittel hat zumindest den Effekt, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird und Sie beispielsweise vor dem Antritt einer Gefängnisstrafe noch Zeit gewinnen, um in Ruhe wichtige Angelegenheiten zu regeln.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, Rechtsmittel einzulegen, vertreten wir Sie im weiteren Verfahren und greifen zu allen Möglichkeiten, die das Recht uns bietet, um für ein optimales Ergebnis zu streiten.

Ein Strafverfahren ist immer mit besonders schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte des Beschuldigten verbunden. Deshalb müssen sich das Strafrecht und die Strafgerichte an besonders strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben messen lassen. In manchen Fällen kann es erforderlich werden, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um gegen eine Verletzung von Grundrechten vorzugehen. Als engagierte Strafverteidiger legen wir ein besonderes Augenmerk auf die verfassungsrechtliche Dimension des Strafverfahrens. Wenn es nötig wird, legen wir für Sie Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. 

Die Verfassungsbeschwerde ist an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden und muss sehr sorgfältig begründet werden. Um sich erfolgreich gegen unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe zu wehren, brauchen Sie deshalb Anwälte, die sich mit der Materie auskennen. Wenn Sie das Gefühl haben, durch eine Gerichtsentscheidung oder eine Ermittlungsmaßnahme in Ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.